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Frühförderung und Schule - 1.3 - 1.4

1.3
Frühförderung

 

 

Diese Förderung muss beginnen, sobald Sie erkennen, dass Ihr Kind blind oder sehbehindert ist. Zu den Grundlagen und zum Umfang Ihres Anspruchs auf Frühförderung verweise ich auf Demmel/Drerup, Schriftenreihe Rechtsberatung für blinde und sehbehinderte Menschen Heft 4, Kap. 3, zum Inhalt auf www.vbs-gs.de unter dem Menüpunkt "Positionen". Wegen der Frühförderung selbst sprechen Sie das Frühförderzentrum der nächsten Blinden- oder Sehbehindertenschule an. Erkundigen Sie sich dort nach dem Umfang des Förderbedarfs Ihres Kindes, beantragen bei der dafür zuständigen Stelle diese Frühförderung und legen gegen einen ganz oder teilweise ablehnenden Bescheid Widerspruch ein, den Sie von Herrn RA Dr. Richter begründen lassen. Tun Sie das auch, wenn Ihr Kind durch andere als einen Blinden- bzw. Sehbehindertenpädagogen gefördert werden soll.
 
Lesen Sie, um selbst die Frühförderung begleiten zu können, von Brambrink "Lehrstunden eines blinden Kindes" und eventuell die hier angegebene Literatur. Verlangen Sie zusätzliche Förderung, wenn Sie auf Grund all dieser Informationen den Eindruck haben, Ihr Kind habe zusätzlichen Bedarf.
  
Wichtig ist, dass Ihr Kind vom frühestmöglichen Zeitpunkt an einen Kindergarten oder gar eine Kindertagesstätte besucht, und dort, mit Hilfe des Frühförderers, optimal in die Gemeinschaft der Kinder integriert wird. Je mehr Zeit Ihr Kind unter Gleichaltrigen verbringt, desto besser lernt es, sich durchzusetzen, und seine besonderen Bedürfnisse zu artikulieren. Fragen Sie die Erzieherinnen, ob die Integration gelingt oder sie erneut den Rat des Frühförderers brauchen.
   

Für den Weg in den Kindergarten sollten Sie nur dann den PKW benutzen, wenn der Weg zu weit oder das Wetter zu schlecht ist.
  

Sonst lassen Sie Ihr Kind ab dem Alter von vier Jahren allein mit dem Langstock gehen. Dazu braucht es Training in Orientierung und Mobilität. Lassen Sie es ihm vom Augenarzt verordnen und bitten dann die nächste Mobilitätstrainerin, den Antrag auf Kostenübernahme an Ihre Krankenkasse zu stellen. Lehnt diese ab, so legen Sie Widerspruch ein und lassen ihn gleichfalls durch Herrn RA Dr. Richter begründen. Schon vorher zeigen Sie Ihrem Kind, wie es im Kindergarten an der Wand entlang vom Gruppenraum zur Toilette findet. Dazu braucht es nur mit den Oberflächen der Fingernägel an der Wand entlang zu gleiten. Allein gehen und sich im Kindergarten zurecht finden zu können, stärkt sein Selbstwertgefühl. Kann Ihr Kind später allein auf die Straße gehen, so achten Sie darauf, dass es stets seine Behinderung kennzeichnet und schließen eine Haftpflichtversicherung ab, um sich und Ihr Kind vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren (vergleiche dazu Demmel/Drerup, a.a.O., Heft 4, Kap. 9.1).

 

 

1.4
Schulbesuch

 

Sowohl der Besuch der örtlichen Regelschule, wie auch der einer Förder-/Sonderschule (Sehgeschädigtenschule) können vorteilhaft sein. Besucht Ihr Kind die Regelschule, so kann es ständig in Ihrer Familie leben, sich weiterhin im Umgang mit gleichaltrigen Sehenden üben und hat nur einen kurzen Schulweg. Achten Sie dann darauf, dass Ihr Kind tatsächlich in die Klasse integriert wird und bleibt. Dabei sollten Sie gegebenenfalls von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2007 (BVerwG, Az: 5 C 34.06 und 35.06, www.kostenlose-urteile.de/newsview5065A.htm ) beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer/eine Integrationshelferin zu beantragen.

 

Zusätzlich sollten Sie darauf achten, dass das staatliche Schulamt Ihrem Kind zu seiner und zur Beratung der Regelschullehrer, ein wöchentliches Stundenkontingent eines Ambulanzlehrers zuweist, der ausgewiesener Blinden-, bzw. Sehbehindertenpädagoge sein muss - ein Kontingent, das ausreicht, um Ihr Kind wirklich angemessen zu fördern, ihm insbesondere, wenn nötig, auch das Schreiben und Lesen der Blindenschrift rechtzeitig beizubringen, wenn das Kind die Blindenschrift nicht schon früher mit Rücksicht auf die Kindergartenerziehung lernen musste (s. u. zu 3.8). Bestehen Sie auf der Zubilligung dieses Stundenkontingents, notfalls mit der Hilfe von RA Dr. Richter. Der Ambulanzlehrer muss auch für die nötigen Schulbücher, Landkarten und dergleichen sorgen. Ist Ihr Kind blind, so braucht es jetzt eine zusätzliche Blindenschriftmaschine, um sie nicht auf dem Schulweg mitnehmen zu müssen.

 

Ist Ihr Kind sehbehindert, so ist die Installation von technischen Hilfsmitteln (Bildschirmlesegerät, Kaltlichtlampe sowie Arbeitstisch mit Möglichkeit der Tischplatten-Schrägstellung) erforderlich. Wegen Einzelheiten dazu verweise ich auf Demmel/Drerup, a.a.O., Heft 4, Kap. 4.4. Lassen Sie sich notfalls wieder von RA Dr. Richter helfen.

 

Nachdem die UN-Konvention zum Schutze der Rechte behinderter Menschen Integration zwingend vorschreibt, sind die Schulämter gezwungen, sie tatsächlich zu ermöglichen. Mit Unterstützung des Ambulanzlehrers muss dann auch dafür gesorgt werden, dass die Regelschullehrer vergrößerte Kopien von Arbeitsblättern und Buchauszügen bzw. normal gedruckte Texte zur Umsetzung in Blindenschrift rechtzeitig zur Verfügung stellen. Daher ist dies von Ihrer Seite vor der Einschulung unbedingt mit der Regelschule abzuklären. Ein weiteres Problem besteht in diesem Zusammenhang darin, dass die Regelschullehrer Blindenschrift nicht lesen und schreiben können und somit von Seiten des Regelschullehrers z.B. bei Rechtschreibübungen nicht festgestellt werden kann, ob ein blindes Kind bestimmte Wörter richtig oder falsch schreibt. Solche Diktate müssen daher gleichfalls vom Ambulanzlehrer geprüft werden. Achten Sie darauf, dass dies lückenlos geschieht. Erkunden Sie vor der Einschulung Ihres Kindes in die an sich zuständige Schule auch das soziale Klima. Der häufig zu beobachtende Verlust von sozialen Kompetenzen wie Hilfsbereitschaft, Solidarität und Einfühlungsvermögen gegenüber behinderten Mitschülern auf Seiten der Regelschüler und die Zunahme respektloser und missachtender Verhaltensweisen führen an Regelschulen immer mehr dazu, dass blinde und sehbehinderte Schüler und Schülerinnen in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werden und oft Hänseleien ausgesetzt sind. So wechselte z.B. ein sehbehinderter Schüler mit Albinismus von der Regelschule auf die Carl-Strehl-Schule, weil er es nicht länger ertragen konnte, wegen seiner weißen Haare ständig mit "Weißkohl" angesprochen oder gerufen zu werden, die Lehrer trotz mehrfacher Bitten der Eltern nichts dagegen unternahmen und auch kein Schulsozialarbeiter zur Verfügung stand, der dieses Problem hätte aufgreifen können. Weiterhin ist noch auf den in Anbetracht der großen Schülerzahlen hohen Lärmpegel in den Pausen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes hinzuweisen. Neuere Messungen haben ergeben, dass in diesen Zeiten an manchen Schulen ein Lärmpegel von 85 Dezibel herrscht, was dem eines lauten Motorrades entspricht und bei dem sich insbesondere blinde Kinder durch die auditive Reizüberflutung sich kaum noch örtlich orientieren können.

 

Erst wenn gewährleistet ist, dass alle die geschilderten unterrichtlichen Hemmnisse und negativen Umweltfaktoren in der zuständigen oder anderen nahe gelegenen Schule weitgehend beseitigt sind oder werden können, sollten Sie sich für die integrative Beschulung Ihres blinden oder sehbehinderten Kindes entscheiden.

 

Sonst bestehen Sie darauf, dass Ihr Kind trotz der entgegenstehenden UN-Konvention in einer Blinden- oder Sehbehindertenschule unterrichtet wird, solange es noch nicht durchsetzungsfähig genug ist, in einer Regelschule zurechtzukommen. Wegen der Übernahme der Kosten verweise ich auf Demmel/Drerup, a.a.O., Heft 4, Kap. 4.2.

 

Andererseits sind aber in Sehgeschädigtenschulen heute so viele lernschwache Kinder, dass normal begabte leicht darüber zu kurz kommen können, wenn nicht die schwach begabten getrennt von ihnen unterrichtet werden oder die Lehrkräfte über die entsprechende pädagogische Kompetenz verfügen, den Unterricht nach dem didaktischen Prinzip der "inneren Differenzierung" kontinuierlich und stringent auszurichten.

 

Für welche Schule Sie sich entscheiden, hängt auch davon ab, wie viel Zeit Sie sich für die außerschulische Unterstützung Ihres Kindes nehmen können und wollen oder ob Sie eine Hilfskraft bezahlen können/eine Assistenz gestellt bekommen (s. o.).

 

Besprechen Sie alles das im Voraus mit den Mitarbeitern der für Sie zuständigen Frühförderungsstelle. Ziehen Sie aber auch in Betracht, dass diese zu Gunsten der Schule, für die sie als Berater tätig werden, befangen sein könnten.

 

Hat Ihr Kind eine Sehgeschädigtenschule besucht und empfiehlt der Lehrer nach Abschluss der Grundschule den Besuch eines Gymnasiums, so sollten Sie Kontakt mit der Carl-Strehl-Schule der Deutschen Blindenstudienanstalt in Marburg aufnehmen. Wie man an diese Schule kommt, erfahren Sie hier: Nr.02/2007 der Blista-News.

 

Hat es dagegen die Grundschule am Ort besucht, so beraten Sie sich in erster Linie mit seinem bisherigen Ambulanzlehrer, ob es auch ein lokales Gymnasium besuchen oder nunmehr nach Marburg wechseln sollte. Lassen Sie sich aber auch von Eltern beraten, deren Kind bereits die Schule in Marburg besucht. Kontakt finden Sie unter www.blista.de/css/eltern_helfen_eltern/index.php, aber auch Dr. Kurt Jacobs, Professor für Sonderpädagogik i.R., selbst blind und Vater einer hochgradig sehbehinderten Tochter, die die Carl-Strehl-Schule besucht, steht für eine Beratung unter der Telefonnummer 06192 / 5455 oder unter der E-Mail-Adresse kjacobs@hofheim.de gerne zur Verfügung.

 

In Marburg werden die Kinder und Jugendlichen in sehr viel kleineren Klassen unterrichtet als am Ort. Ab der 7. Klasse leben sie außerdem mit allmählich abnehmender Betreuung in "Außenwohngruppen", über die Stadt verstreut. Nur das Mittagessen wird dann noch in einem großen Speisesaal eingenommen. Dadurch werden sie in ihrer Selbstständigkeit sehr stark gefördert.

 

Auch arbeiten sie jetzt im Unterricht mit einem Laptop. Dieser ist mit dem PC des Lehrers vernetzt, so dass ein unmittelbarer Informationsaustausch möglich ist. Gleichzeitig können sie aber auch selbständig im Internet recherchieren.

 

Medien für den Deutsch- und Fremdsprachenunterricht stehen jedem in der für ihn benötigten Form - Großschrift oder Blindenschrift - in vollem Umfang zur Verfügung. Im Physik- und Chemieunterricht arbeiten sie mit einem "akustischen Tropfenzähler",  mit dessen Hilfe auch blinde Schüler barrierefrei Chemikalien nach Vorgabe des Lehrers mischen können und einem sprechenden Digitalmultimeter zum Messen von Spannungen, Strömen, Widerständen, Frequenzen, Kapazitäten, Prüfen von Dioden und Transistoren. Mehr dazu finden Sie hier.

 

Für den Biologieunterricht erforderliche taktile Abbildungen werden kontinuierlich durch das Medienzentrum der Schule in Kooperation mit den Biologielehrern auf den neuesten Stand gebracht, so dass selbst die Aufgaben des Zentralabiturs für sehbehinderte und blinde Schüler in bester Qualität zur Verfügung gestellt werden können.

 

Nach der 10. Klasse entscheiden sich die Schüler, ob sie für drei Jahre das allgemeine Gymnasium oder - bei besonderem Interesse für wirtschaftliche und kaufmännische Zusammenhänge - das berufliche Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, besuchen, um dadurch die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Oder - bei besonderem Interesse an sozialen und psychologischen Fragen - für drei Jahre die Fachoberschule für Sozialwesen mit der allgemeinen Fachhochschulreife besuchen.

 

Wer sich für Fremdsprachen interessiert, besucht für zwei Jahre die Höhere Berufsfachschule für Assistenzberufe, Fachrichtung Fremdsprachensekretariat.

 

Wer sich für Informationsverarbeitung interessiert, besucht für zwei Jahre die Höhere Fachschule für Assistenzberufe, Fachrichtung Informationsverarbeitung und Wirtschaft. Beide Schullaufbahnen enden mit einer staatlich anerkannten Prüfung. Jedoch haben beide Gruppen die Möglichkeit, noch für ein Jahr gemeinsam die Ausbildung in der Fachoberschule, Fachrichtung Wirtschaft, fortzusetzen. Dadurch erlangen Sie gleichfalls die Fachhochschulreife.

 

Daneben gibt es noch die Möglichkeit einer dreijährigen Ausbildung zum Informatikkaufmann. Am Ende dieser Ausbildung steht eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer.

 

Mit Rücksicht auf alle diese Möglichkeiten empfiehlt sich Marburg auch dann, wenn der Lehrer vor Abschluss der Grundschule den Besuch nur einer Realschule empfiehlt. Nach dem Abitur kann sich Ihr Kind, statt zu studieren, gleichfalls für die genannten Berufsausbildungen entscheiden.

 

Bei Ihren Überlegungen, ob Ihr Kind ein Regelgymnasium am Wohnort besuchen sollte, sind die für den Besuch der Regelgrundschule weiter oben gemachten kritischen Überlegungen und Fragestellungen mit einzubeziehen. Jedenfalls sollte Ihnen schon jetzt klar sein, dass Ihr Kind insbesondere im naturwissenschaftlich-experimentellen Unterrichtsbereich aufgrund seiner Behinderung verschiedene Experimente nicht beobachten und damit verbundene Aufgabenanforderungen nicht erfüllen kann, zumal das Regelgymnasium nicht wie die Carl-Strehl-Schule über speziell entwickelte Unterrichtsmedien und -hilfsmittel für den naturwissenschaftlichen Unterricht verfügt. In diesen Fällen wird Ihr Kind zwangsläufig zum Opfer bestehender unterrichtlicher Barrieren und damit zwangsläufig teilweise zu einem "integrativen Beistellkind". Schließlich bleibt festzuhalten, dass blinde und sehbehinderte Schüler ohne kognitive Einschränkungen im weiterführenden Schulbereich, wie z.B. auf dem Gymnasium, keinen eigentlichen "sonderpädagogischen Förderbedarf" als vielmehr einen "spezifisch-technischen Hilfsmittelbedarf" haben.

 

Weiterhin sollte der Besuch eines jetzt achtjährigen Regelgymnasiums sehr wohl überlegt sein. Ist jetzt schon, wie verschiedene Untersuchungen zeigen, bei nicht behinderten Schülern auf dem achtjährigen Regelgymnasium ein erheblich erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand zu vermelden, der ihnen kaum noch Zeit für soziale Freundschaftskontakte und Freizeithobbys lässt,  so steigert sich dies noch einmal aufgrund der behinderungsspezifischen Lebenserschwernissen bei sehbehinderten und blinden Schülern, denn Lernprozesse erfordern nun einmal angesichts eines stark verringerten oder gar nicht mehr vorhandenen Sehvermögens ohnehin mehr Zeit, mehr Motivation und Durchhaltevermögen im Vergleich zu nicht behinderten Schülern. Hinzu kommt, dass es am Regelgymnasium kaum Lehrkräfte geben wird, die die Blinden-Voll-  und -kurzschrift, die Akzentzeichen der romanischen Sprachen für Blinde, die englische und französische Blindenkurzschrift sowie die Mathematik-, Chemie- und Notenschrift für Blinde lesen können.

 

Ergänzend beziehe ich mich auf einen Aufsatz von Prof. Dr. Kurt Jacobs. (siehe Anhang 4)

 

Eine weiterführende Schule für Blinde und Sehbehinderte gibt es auch in Königs Wusterhausen bei Berlin. Dort leben die Schüler jedoch in einem Internat, wo sie nicht automatisch lernen, für sich selbst zu sorgen.

 

Besucht Ihr Kind trotzdem ein Gymnasium am Ort, so erhalten Sie den akustischen Tropfenzähler und den sprechenden Digitalmultimeter (Messkoffer) - wiederum nach Verordnung durch den Arzt, eine Befürwortung durch den Förderlehrer und die Bewilligung durch die Krankenkasse - von der Firma Brailletec. Dabei sollten Sie sich allerdings im Klaren darüber sein, dass damit lediglich ein erleichterter Zugang zu naturwissenschaftlichen Unterrichtsinhalten gegeben ist, die übrigen Unterrichtsbarrieren aber weiterhin für Ihr Kind bestehen bleiben.

 

Besucht Ihr Kind ein Gymnasium, sei es am Ort, in Marburg oder in Königs Wusterhausen, so werden Sie zunächst statt Ihres Kindes, das erst mit 16 Jahren beitreten kann, Mitglied des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf - DVBS.

 

Hier finden Sie die einschlägige Satzungsbestimmung und das Beitrittsformular. In diesem Falle vertritt RA Dr. Richter Sie in Widerspruchs- und sich etwa anschließenden Gerichtsverfahren unentgeltlich.

 

Fragen Sie den für Ihr Gebiet zuständigen Landesblinden- und Sehbehindertenverein, ob Sie selbst bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes Mitglied werden könnten, oder es für den Beitritt kein Mindestalter gibt mit der Folge, dass Sie dann als sein gesetzlicher Vertreter beitreten.

 

Erlangt Ihr Kind in der Regel- oder Sonderschule nur einen Hauptschulabschluss, so besucht es später ein Berufsbildungswerk für Sehgeschädigte.

 

  

  

  

  

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