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Frühförderung und Schule - 4. - 5.

4.
Berufsvorbereitung

 

Macht Ihr Kind einen Hauptschulabschluss, so lassen Sie sich in der Sehgeschädigtenschule oder durch den Förderlehrer beraten, welchen Beruf es ergreifen könnte.

 

Besucht Ihr Kind ein Gymnasium bis zum Abitur oder Fachabitur, so gibt es zahlreiche akademische Berufe, die es ausüben kann. Es sollte sich auf einen Beruf vorbereiten, der seinen Neigungen entspricht und das selbst dann, wenn noch niemand ihn ausgeübt hat.

 

Bundespräsident Köhler hat bei seinem Besuch in der Deutschen Blindenstudienanstalt am 01.12.2006 zu den Schülern der Carl-Strehl-Schule gesagt, was ich nur unterstreichen kann:
"Geben Sie sich nicht zu schnell zufrieden. Ich möchte niemanden zu etwas verleiten, aber versuchen Sie, einen Beruf zu finden, der Ihren Talenten entspricht."
Ein überzeugendes Beispiel dafür, dass dies möglich ist, ist eine blinde Abiturientin aus Marburg, Sabriye Tenberken ( www.braillewithoutborders.org mit einem Suchfenster für Sprachauswahl). Sie hat Tibetologie studiert, eine eigene Blindenschrift für Tibet entwickelt, danach eine Blindenschule in Lhasa aufgebaut und bildet in Südindien blinde und sehgeschädigte "Projektinitiatoren" aus.

 

Am besten lassen Sie sich vom DVBS beraten, dessen Mitglieder in Fachgruppen gegliedert sind, in denen es großes Erfahrungswissen gibt.

  

5.
Nachteilsausgleiche

 

Sehbehinderte und erst recht blinde Menschen erhalten steuerliche und soziale Nachteilsausgleiche.

- Als "sehbehindert" gilt, wer weniger als 30% sieht, wer also beispielsweise auf dem besseren Auge mit Brille oder Kontaktlinse erst auf 30 Meter erkennt, was andere schon auf 100 Meter sehen.

 

- Als "hochgradig sehbehindert" gilt jemand, der zwar nicht blind ist, dessen Schädigung des besseren Auges aber nicht weniger als 1/20 = 5% beträgt oder bei dem eine, hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende, Störung der Sehfunktion vorliegt.

 

- Als "blind" gilt, wessen Sehschärfe auf dem besseren Auge - wiederum bei optimaler Anpassung - nicht mehr als 2% =1/50 beträgt oder bei dem nicht nur vorübergehend Störungen des Sehvermögens vorliegen, die ebenso schwer wiegen.

 

Der Augenarzt stellt den jeweiligen Grad des Sehverlustes aufgrund der Versorgungsmedizin-Verordnung, fest, die auch etwaige Einschränkungen des Gesichtsfeldes berücksichtigt.

 

Danach kann jemand auch als "blind" gelten, wer einerseits noch lesen oder andererseits noch allein als Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmen kann.

 

Im Schwerbehindertenausweis wird bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung ein GdB von 100, bei wesentlicher Sehbehinderung ein solcher von 70 eingetragen. Eine Sehbehinderung wird auch dann noch berücksichtigt, wenn der Antragsteller mehr als 30% sieht, aber unter anderen Behinderungen leidet.

 

Weitere Einzelheiten über Sehbehinderung finden Sie in der vom DBSV (Tel.: 06421 / 94888-0, E-Mail: info@dbsv.org) herausgegeben Schrift "Ich sehe so, wie du nicht siehst".

 

Welche Nachteilsausgleiche Ihr Kind erhält, hängt vom "Grad der Behinderung" (GdB) ab. Dieser sowie die Vergünstigungen, die Ihr Kind danach genießt, ergeben sich aus seinem Schwerbehindertenausweis, dem in ihm enthaltenen Merkzeichen und dem diese erläuternden Merkblatt. Sie beantragen ihn beim Versorgungsamt. Dazu benötigen Sie ein ärztliches Attest.

 

Hat das Versorgungsamt einen GdB von weniger als 100 festgestellt und halten Sie dies für falsch, so hilft Ihnen gleichfalls Dr. RA Richter, Widerspruch einzulegen und notfalls Klage zu erheben.

 

Ist Ihr Kind blind im Sinne des Gesetztes, so erhält es zum Ausgleich der dadurch bedingten Mehraufwendungen, aufgrund landesgesetzlicher Regelungen, eine Zahlung, die als "Landesblindenhilfe", "Blindengeld" oder dergleichen bezeichnet wird. Die Zahlung ist von Ihrem Einkommen und Vermögen unabhängig und von Land zu Land verschieden hoch. Wenn Ihr Einkommen und Vermögen die Grenzen des SGB XII nicht erreicht, erhält Ihr Kind außerdem eine "ergänzende Blindenhilfe" nach § 72 dieses Gesetzes. Beantragt wird dieser Nachteilsausgleich beim zuständigen Sozialamt unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.

 

In Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt erhält Ihr Kind, wenn es hochgradig sehbehindert ist, ein Sehbehindertengeld.

 

Wohnen Sie in einem anderen Bundesland, so drängen Sie den zuständigen dortigen Landesblinden- und Sehbehindertenverein, sich gleichfalls für die Gewährung dieses Nachteilsausgleichs einzusetzen Wegen weiterer Nachteilsausgleiche verweise ich auf Demmel/Drerup, a.a.O., Heft 4, Kap. 6)

 

Einzelheiten finden Sie auf dieser Seite des DBSV und in dem Ratgeber "Blinde im geltenden Recht", herausgegeben von der Gemeinschaft Deutscher Blindenfreunde. Dieser Ratgeber ist auch unentgeltlich auf Daisy -CD erhältlich.

 

 

 

 

 

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