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Die freiberuflich tätige Pflegefachkraft - Teil II

 

Über die eigentliche Pflege hinaus kann die Pflegefachkraft folgende Aufgaben übernehmen:
   

1. Sie kann die Ärzte ihres Klienten mit relevanten Informationen versorgen, sie auf etwaige Kontraindikationen hinweisen, auf die Einhaltung von Impf- und Vorsorgeuntersuchungsterminen achten und den Klienten selbst zum Arzt und zu ambulanten Behandlungen aller Art begleiten. Befreit der Klient seinen Arzt ihr gegenüber von der Schweigepflicht, so kann sie noch umfassender für ihn tätig werden, ihn insbesondere auch durch die Untersuchung und das anschließende Arztgespräch begleiten;

2. kann besser für die regelmäßige Medikation einschließlich Schmerztherapie und Sonderernährung sorgen, auf Blutdruck-, Blutzucker- und Stimmungsschwankungen achten, Weisungen des Arztes zuverlässiger befolgen und ihm über deren Wirkung zuverlässiger berichten, als ein von mehreren Personen geleisteter Pflegedienst, bei dem sich leicht Missverständnisse einschleichen können;

3. kann den gesamten Verkehr mit der Apotheke abwickeln und dabei nach Absprache mit dem Hausarzt auch auf den Kauf etwa benötigter rezeptfreier Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel achten. Faxt der Arzt seine Rezepte in die Apotheke, liefert diese alles ins Haus und erteilt der Klient ihr eine Einziehungsermächtigung, so braucht die Fachkraft - von der Dosierung abgesehen - nur noch die Abrechnungen zu prüfen und mit der Krankenversicherung abzurechnen.

4. Sie kann schneller als wechselnde Fachkräfte den Beginn einer Krankheit erkennen und behandeln, im Bedarfsfalle den Arzt einschalten.

Sie kann die Angehörigen ihres harninkontinenten Klienten nach dem nationalen Expertenstandard zur Förderung von Kontinenz in der Pflege anleiten, damit umzugehen.

Soweit nach seinen Verhältnissen schon erforderlich, steuert und dokumentiert sie den Pflegeprozess gemäß der Grundsatzstellungnahme 5.Pflegeprozess und Dokumentation des MDS.

Leidet ihr Klient unter tumorbedingten Schmerzen, so leitet sie das Schmerzmanagement gemäß dem Expertenstandard und sorgt auch bei Schmerzen anderer Art für die bestmögliche Hilfe. Sie wird, auch wenn ihr Klient das nicht mehr äußern kann, als erste feststellen, dass er unter Schmerzen leidet.

Ist ihr Klient dekubitusgefährdet, so kann sie die Hilfspersonen in der ständigen Pflege anleiten und überwachen. Mit ihrem Klienten übt sie - evtl. unter Zuziehung einer Krankengymnastin - , sich vom Rücken auf eine Seite und von dort auf die andere zu drehen. Bei Aufnahme ihres Klienten in eine Einrichtung kann sie das Fehlen von Dekubitusanzeichen dokumentieren und, sobald sie während seines dortigen Aufenthalts solche Anzeichen entdeckt, diese gleichfalls dokumentieren, die Verlegung des Klienten veranlassen und die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche vorbereiten (vgl. zu alledem den Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege).

Leidet ihr Klient an Schluckbeschwerden, so kann sie die Hilfspersonen anleiten, sachgerecht damit umzugehen.

Mit der nötigen psychiatrischen Zusatzausbildung kann sie auch depressive Menschen zu aktivieren versuchen.

Ist ihr Klient so schwer krank, dass sie mit seinem Ableben rechnen muß, so schaltet sie einen Hospizdienst ein, den sie informiert, auch über eine etwaige Patientenverfügung, und unterstützt.

5. Sie kann ihrem Klienten beim Aufsuchen eines Krankenhauses und einer etwaigen Anschlussrehabilitation helfen und das behandelnde Personal professionell und umfassend über die bisherige Behandlung informieren, den Entlassungsprozess nach den Grundsätzen des Expertenstandards zum Entlassungsmanagement leiten, die Wiedereingewöhnung zu Hause erleichtern und die Behandlung dort fortsetzen.

Schließlich kann sie ihrem Klienten die Entscheidung für eine ambulante oder teilstationäre statt einer vollstationären Rehabilitation erleichtern und den Erfolg einer solchen in Absprache mit der Rehafachkraft zu Hause unterstützen.

6. Übernimmt sie die Pflege eines Klienten, der in einem Alten- oder Behindertenheim lebt, aber nicht dort bleiben will, so kann sie ihm auch beim Rückzug in eine Wohnung behilflich sein.

7. Sie kann die Ansprechpartnerin ihres Klienten werden, wenn er unter Ängsten oder Depressionen leidet;

8. kann Menschen mit (drohender) Demenz Erinnerungspflege anbieten und ihnen helfen, ihre körperliche und geistige Kompetenz und damit ihre Selbständigkeit und Lebensqualität möglichst lange zu erhalten sowie ihr künftiges Leben so vorzubereiten und zu gestalten, dass sie, auch wenn sie allein leben, zu Hause bleiben können.

Dazu kann sie ihrem Klienten Mut machen, sich mit ihrer und der Hilfe von Angehörigen und Freunden der Herausforderung "Demenz" zu stellen, und kann ihm selbst in vielfacher Weise dabei helfen:

a) Sie kann ihren Klienten ermutigen, alles ihm noch mögliche selbst zu tun, auch wenn es länger dauert, als täte sie es selbst, und ihn für seine Leistungen loben, wenn ihm das gut tut;

b) kann ihm unter diesem Gesichtspunkt auch sagen, was sie noch von seiner sehr viel größeren Lebenserfahrung profitiert.

c) Sie kann für andere Pflegekräfte, Hilfspersonen (auch Ehrenamtliche) und Angehörige aufzeichnen, was sie über die Biographie des Klienten, über Fähigkeiten und Hobbies, die sich noch fördern lassen, und über Schwächen, die zu beachten sind, insbesondere über ein etwaiges posttraumatisches Belastungssyndrom (wie etwa eine NS-Verfolgung, einen Luftangriff oder eine Vergewaltigung), herausfindet und auf welche Lebensabschnitte er noch besonders ansprechbar ist.

d) Sie kann ihren Klienten, wenn er noch dazu in der Lage ist, seine Fotos ordnen und mit Unterschriften versehen lassen sowie Angehörige und Freunde eventuell um Hilfe und jedenfalls um ergänzende Fotos bitten.

e) Durch ihn selbst oder seine bisherigen Bezugspersonen kann sie die Anschriften seiner Angehörigen und Freunde zusammenstellen lassen und ihm helfen, alle, zu denen er noch eingeladen werden möchte, auch zu sich einzuladen.

f) Sobald es erforderlich wird, kann sie sein soziales Umfeld über die Art seiner Behinderung und den fachgerechten Umgang damit informieren.

g) Stammt er nicht aus dem Bundesgebiet, so kann sie Bildbände aus seiner Heimat suchen. War er ein überzeugter Anhänger des Nationalsozialismus, so sollte sie - entgegen ihrer eigenen politischen Überzeugung - für die Phase, in der er nur noch in der Zeit seiner Jugend lebt, sogar Bilder von damaligen Machthabern und eine Kopie des Films über den Reichsparteitag 1935 beschaffen. Weitere Fragen in diesem Zusammenhang könnten sein:

- Welchen Organisationen hat er angehört und was waren dort seine etwaigen Ämter?

- Welches war - aktiv oder passiv - sein Lieblingssport?

- Welche Schauspieler, Sänger oder sonstige Künstler und welche Sportler hat er bewundert bzw. gern gehört? Würde ihm eine Kopie des Films der Olympiade 1936 helfen?

h) Sie kann fragen, notfalls testen, welche Musik ihr Klient gern gehört hat und auf welche er noch reagiert, kann entsprechende CDs beschaffen und, wo angebracht, im Hintergrund laufen lassen. Spricht er auf Tanzmusik an, so versucht sie mit ihm zu tanzen und andere für diesen Sport des Klienten zu gewinnen.

i) Sie kann weiter fragen, notfalls durch die Vorlage entsprechender Materialien testen, ob ihr Klient Lust zum Malen oder zum Handarbeiten hat.

j) Sie kann ferner fragen oder testen, welche Düfte er besonders geschätzt hat, und kann versuchen, sie ihm zu vermitteln;

k) kann dafür sorgen, dass er sich an Festtagen auch noch festlich kleidet.

l) Kommt er aus einem religiösen Elternhaus oder war er nachher religiös, so kann sie versuchen, selbst oder durch einen Seelsorger Erinnerungen an Glaubensgut und religiöse Riten in ihm wachzuhalten.

m) War ihr Klient in einer Gesangsgruppe, so kann sie andere suchen, die bereit sind, mit ihm zu singen und ihn in ihren Veranstaltungen wenigstens zuhören zu lassen.

n) Hatte er früher ein Haus, an das er sich gern erinnert, so kann sie es (mit abnehmbaren Stockwerken) aus Legosteinen nachbauen lassen und ihm Puppenmöbel geben, wenn er sie darin aufstellen möchte.

o) Sie kann Angehörige und Freunde veranlassen, Unterhaltungsspiele mit ihm zu spielen, bei denen er allerdings oft gewinnen sollte;

p) kann ihrem Klienten sowie seinen Angehörigen und Freunden Bewegungsspiele zeigen, die diejenigen Muskelgruppen stärken, welche er zu einem möglichst selbständigen Leben braucht;

q) kann ihm - je nach seiner Biographie - Bücher seiner Jugend - vielleicht Karl May oder Grimms Märchen - oder seiner früheren Heimat geben oder ihm von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlern vorlesen lassen;

r) kann Freunde und Angehörige, die ihn in ihrer Abwesenheit besuchen, im Voraus beraten, die Zeit mit ihm möglichst sinnvoll zu gestalten.

s) Ist ihr Klient für Botschaften empfänglich, die von Tieren ausgehen, so kann sie auch solche einsetzen. War er ein leidenschaftlicher Jäger oder Reiter, so kann sie ihm entsprechende Videoaufnahmen vermitteln.

t) Droht er wegzulaufen, so befestigt sie auf allen dafür in Betracht kommenden Kleidungsstücken Armbinden, die ihn als behindert erkennen lassen, und lässt - mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts - an seinem Körper einen Sender befestigen, der es ermöglicht, ihn über Satellit wiederzufinden.

u) Außerdem kann sie den Besuch einer gerontopsychiatrischen Tagesstätte vorbereiten und organisieren.

Hat er Platz genug und reagiert er auf die ersten Angebote positiv, so kann sie ihm eine Snoezelen-Ecke oder gar einen ganzen Snoezelen -Raum einrichten.

Um alles dies noch professioneller zu können, sollte sie sich allerdings in Rehabilitation mit dem Schwerpunkt Geriatrie weiterbilden. Doch schließt das Fehlen einer entsprechenden Qualifikation nicht aus, schon jetzt ihren Klienten zu helfen, solange sie nicht den Eindruck erweckt, bereits Spezialkenntnisse auf diesem Gebiet zu besitzen.

9. Sie kann, wenn ihr Klient noch reisefähig ist, dafür sorgen, dass er zur rechten Zeit mit gepacktem Koffer und Fahrkarte in den Zug kommt, und ihn, wenn nötig, nachher auch wieder empfangen, um ihm Geborgenheit zu vermitteln.

10. Hat sie im Laufe der Zeit die Einstellung ihres Klienten sowie sein soziales Umfeld kennen gelernt, so kann sie ihn auch beraten, wenn er die Sprache auf Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung bringt;

11. kann ihm helfen, sich gesund zu ernähren, Übergewicht abzubauen und Mangelernährung zu vermeiden sowie eine etwa nötige Diät einzuhalten, ohne seine Lebensqualität beeinträchtigen zu müssen.

12. Sie kann ihn stimulieren und unterstützen, seine Verbindung zu Angehörigen und Freunden aufrechtzuerhalten, insbesondere einen Geburtstagskalender zu führen;

13. kann ihm, wenn er noch dazu in der Lage ist, helfen, seinen Computer zu benutzen, und kann das anderenfalls selbst für ihn tun, insbesondere Behördenkorrespondenz usw. erledigen sowie mit Angehörigen und Freunden kommunizieren;

14. kann ihren Klienten bei Einkäufen, zur Fußpflege und Kosmetik, zum Friseur, zu Behörden sowie zu kirchlichen und kulturellen Veranstaltungen begleiten: gerade für allein lebende ältere Menschen ist wichtig, in Gesellschaft und Gemeinschaft integriert zu bleiben, wenn sie das wollen. Ist es für den Klienten besser, nicht das Haus zu verlassen, so veranlasst sie Dienstleister und Seelsorger, ins Haus zu kommen.

15. Sie kann dem Klienten helfen (oder helfen lassen), Wohnung, Kleidung und Wäsche in Ordnung zu halten, Blumen und Haustiere zu pflegen sowie ihm bei der Beschaffung seiner Lektüre helfen;

16. Hat ihr Klient Schwierigkeiten, aus dem Sitzen aufzustehen, so richtet Sie ihm einen Dauerplatz ein, der so hoch ist, dass er sich bequem setzen kann. Nahe dabei steht eine Fußbank, die er zum Aufstellen seiner Füße mit dem Stock heranholt und vor dem Aufstehen wieder wegschiebt. Sitzt er am liebsten auf einer Couch, so lässt sie diese durch Kufen oder auf andere Weise erhöhen. Beim Essen benutzt der Klient einen Drehstuhl, der hoch genug für ihn ist. Auf ihn setzt er sich so, dass er den Tisch an seiner Seite hat. Nach einer Vierteldrehung hat er unter dem Tisch wiederum eine Fußbank für seine Füße. Ist nicht genügend Platz für einen breiten Esstisch, so lässt sie zum Essen einen Klapptisch an der Wand befestigen.

Ist das Bett für ihren Klienten zum bequemen Aufstehen zu niedrig, lehnt er aber ein Krankenbett ab, so lässt sie die Bettbeine verlängern oder durchgehende Kopf- und Fußenden auf Balken stellen.

Damit er leichter die Toilette benutzen kann, sorgt sie für eine Sitzerhöhung und Haltegriffe. Ist Ihrem Klienten mit einem Badewannenlifter gedient, so beantragt sie einen solchen, anderenfalls den Ersatz der Wanne durch eine bodengleiche Dusche

Ist ihr Klient derart gehbehindert, dass er Gehilfen oder einen Rollator, sowohl für die Straße, wie auch für die Wohnung benötigt, so übt sie ihm, damit umzugehen.

Das gleiche gilt Notfalls für den Umgang mit dem Rollstuhl.

Für die Wohnung gibt es einen schmaleren und hübscheren Rollator aus Holz, der sich auch im Bad bequem wenden lässt.

Im Bedarfsfalle veranlasst sie ihren Klienten, mit dem in seiner Region zuverlässigsten Anbieter von Notrufdiensten einen Vertrag zu schließen.

17. Die Wohnung kann sie an seine speziellen Bedürfnisse anpassen, zur Sturzprävention alle etwaigen Gefahrenquellen beseitigen (lassen) und für Hüftprotektoren sorgen;

18. kann auch Menschen mit geistiger Behinderung, die nicht in einem Heim leben wollen, ambulant helfen, und sie bei der Erziehung und Versorgung etwaiger Kinder unterstützen.

19. Während der Abwesenheit von Eltern behinderter Kinder kann sie für diese sorgen;

20. kann mit Hilfe der eingangs erwähnten Ratgeber sehgeschädigten Klienten zum Erwerb neuer Unabhängigkeit verhelfen und über Sehgeschädigtenorganisationen ihre Hilfe dazu auch anderen anbieten;

21. kann für ihren Klienten Anträge an Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beihilfestellen richten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt seine Höherstufung in der Pflegeversicherung beantragen und Anträge auf zusätzliche Pflegeleistungen an Sozialhilfeträger stellen; kann für ihren Klienten außerdem einen Schwerbehindertenausweis, eventuell einen Parkausweis, beantragen und, wenn er den Schwerbehindertenausweis schon hat, prüfen, ob der Ausweis alle Merkzeichen enthält, auf die ihr Klient Anspruch hat;

22. kann ihrem Klienten, wenn er Hilfe zur Pflege oder ein persönliches Budget nach SGB IX oder XII erhält, helfen, damit etwa benötigte Dienste Dritter zu erwerben.

23. Mit der nötigen Qualifikation kann sie ihrem Klienten im Rahmen seiner noch bestehenden Möglichkeiten Beweglichkeits-, Gleichgewichts-, Kraft-, Ausdauer-, Koordinierungs- und Gedächtnistraining anbieten; unter Beachtung des Pflegestandards zur Sturzprävention kann sie prüfen, inwieweit bei ihm schon Sturzrisikofaktoren vorliegen, und ihn anleiten, etwaigen Gefahren zu begegnen.

24. Vom Vormundschaftsgericht kann sie sich zur Betreuerin ihres Klienten bestellen lassen, wenn dieser das wünscht:

a) Für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge ist sie die geeignetste Person. Außerdem kann niemand das Vormundschaftsgericht besser informieren als sie, wenn es um die Unterbringung ihres Klienten in einer geschlossenen Einrichtung oder die Aufgabe der Wohnung geht.

b) Wie sie ihre eigenen Konten führt, kann sie auch diejenigen ihres Klienten führen. Eine schwierige Vermögensverwaltung kann sie einer Bank oder Sparkasse übertragen. Diese hätte sie dann lediglich in ihrer Eigenschaft als Betreuerin zu überwachen.

c) Wäre der Klient an sich noch in der Lage, einen Bevollmächtigten zu bestellen, so kann er dem Vormundschaftsgericht gegenüber immerhin darauf verweisen, dass er ihn infolge Behinderung oder Alters nicht genügend zu beaufsichtigen vermöchte.

25. Die Hilfskräfte, die möglichst Nachbarn des Klienten sein sollten, um in der Lage zu sein, jederzeit nach ihm zu sehen und ihn leicht zu sich zu holen, können der Pflegefachkraft einen großen Teil der vorgenannten Aufgaben abnehmen und die Pflege dadurch wesentlich verbilligen.

 

 

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