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Die freiberuflich tätige Pflegefachkraft - Teil I

 

Richter am BGH a. D. Dr. Schulze, Karlsruhe
Die freiberuflich tätige Pflegefachkraft - ein neues Berufsbild?

(veröffentlicht in Psych. Pflege heute, November 2005, aber
vom Autor laufend ergänzt)
  


   
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Der Autor ist der Beauftragte für Seniorenangelegenheiten des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten. Er hat „ Nicht verzagen, sondern wagen - praktische Ratschläge für Altersblinde “ und „ Sehbehinderten und blinden alten Menschen professionell begegnen und helfen - Ratgeber für pflegerische und soziale Dienste und für Studierende“ geschrieben. Gegenwärtig organisiert er die Sorge für einen ihm nahestehenden, in einer fernen Stadt lebenden Menschen und schildert nachstehend, wie pflegebedürftigen Menschen besser und stressfreier geholfen werden könnte als bisher.

Er dankt seiner Assistentin, Frau Claudia Post, die die Pflege organisiert und viele praktische Erfahrungen zu dem nachfolgenden Bericht beigesteuert hat. Weitere Ratschläge verdankt er Herrn Prof. Dr. Dörner, Gütersloh/Hamburg, Herrn Unternehmensberater Feldmann, der im Rahmen der Caritas Merzig „Tagesvater“ für einen Menschen mit Demenz ist, und Frau Ströbel, wissenschaftlicher Mitarbeiterin am Deutschen Institut für angewandte Pflegeforschung und zuständig für das Projekt "mobil", das sich mit präventiven Hausbesuchen beschäftigt.

Das von ihm nur für einen Einzelfall entwickelte Modell möchte er auf Pflegefachkräfte übertragen, die freiberuflich tätig sind, mehrere Klienten je nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit umfassend pflegen und ihnen alle sonst in Betracht kommenden Hilfen anbieten, sodass die Klienten im Allgemeinen stets dieselbe Bezugsperson - lediglich unterstützt durch Hilfspersonen, - haben. Auch eine solche Pflegefachkraft muss zwar einen gewissen Zeitplan einhalten, braucht aber nicht von einem Klienten zum nächsten zu hetzen, erspart sich dadurch selbst viel Stress und wirkt folglich zugleich beruhigend auf ihre Klienten.

Soweit sie Dienste leistet, die weder von der Pflege-, noch von der Krankenkasse vergütet werden, muss der Klient sie zwar selbst bezahlen. Erfüllt er die erforderlichen Voraussetzungen, so muss aber der Sozialhilfeträger eintreten (so für das bisherige Recht Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15.06.2000 5 C 34/99): Nach §§ 70, 71 SGB XII hat er Anspruch auf „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ und „Altenhilfe“ sowie möglicherweise auf Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Soweit die Fachkraft unkonventionelle Dienste wie etwa die Erinnerungspflege für Menschen mit (drohender) Demenz (vgl. u. zu 8) anbietet, wird der Sozialhilfeträger gleichfalls mit sich verhandeln lassen in der Erwägung, dass solche Pflege auf lange Sicht dazu beitragen kann, den Pflegebedarf des Klienten geringer zu halten, als wenn man seine Pflege in dieser Hinsicht vernachlässigte. Naturgemäß muss die Fachkraft gegenüber allen Leistungsträgern ihre Tätigkeit derart aufgliedern, dass jeder nachvollziehen kann, was er bezahlen soll. Leistet sie Dienste, die der Klient selbst bezahlen muss, so kann es sich je nach deren Art und Umfang anbieten, dem Klienten gegenüber auf der Grundlage eines angemessenen Stundenhonorars abzurechnen und von dem sich ergebenden Betrag die Zahlungen der Leistungsträger abzuziehen, sofern diese dem zustimmen.

Allerdings müssen sich mehrere Pflegefachkräfte, weil die Pflegekasse mit einzelnen keinen Versorgungsvertrag schließen kann, zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Das ist auch erforderlich, um die Kontinuität der Pflege im Verhinderungsfalle einer Fachkraft zu gewährleisten. Ein solcher Zusammenschluss lässt das Verhältnis der Fachkraft zu ihrem Klienten tatsächlich und rechtlich jedoch unberührt. Er tritt nur bei der Abrechnung hervor.

Als Gesellschaftsform bietet sich eine Partnerschaftsgesellschaft an. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wird zwar die Pflegefachkraft nicht ausdrücklich als mögliches Mitglied einer solchen Gesellschaft angeführt. Die umfassende und ganzheitliche Pflege eines Menschen wird aber als heilberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden müssen (vgl. die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Pro Alter H. 4/2003 im Kasten S. 64).

Die Abrechnung mit Pflege- und Krankenkassen, Sozialhilfeträgern und Klienten, die Honorierung der Fachkräfte und ihrer Hilfspersonen sowie die Abführung von Steuern und Versicherungsbeiträgen kann die Gesellschaft einem externen Unternehmen, etwa einem Steuerbüro, übertragen, dem übrigens die Klienten Einziehungsvollmachten erteilen und auch sonstige Zahlungsabwicklungen übertragen können.
 

Die Gesellschaft kann außerdem
  
  • kostspielige Geräte anschaffen, soweit sie sich leicht von Wohnung zu Wohnung bringen lassen, um den Klienten das Aufsuchen von Krankenhäusern oder Arztpraxen zu ersparen

  • Gruppenangebote (vgl. unten zu 26b und c) und den Einsatz von Migrantenfachkräften mit besonderen Sprachkenntnissen organisieren (vgl. unten zu 27)

  • den Erfahrungsaustausch unter den Fachkräften sowie Fortbildungsmaßnahmen organisieren und

  • Hausgemeinschaften für dafür geeignete Klienten errichten und betreuen.

Vorbild für eine solche Gesellschaft könnte der Verein "Alt und Jung" in Bielefeld sein. Aber einen solchen aufzubauen, muss nicht die Aufgabe einzelner Pflegefachkräfte sein.

Einzelne Pflegefachkräfte können nach Absprache mit den anderen je auf einem Gebiet besondere Kenntnisse erwerben und sich so gegenseitig beraten und helfen. Zu denken ist hier etwa an die Gebärdensprache für Gehörlose und Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags für Sehgeschädigte.

Um die Pflege zu verbilligen, kann die Fachkraft bezahlte Hilfspersonen und möglichst auch Ehrenamtler einschalten. Sie sollte das sogar in möglichst großem Umfange tun, um sich selbst auf diejenigen Aufgaben beschränken zu können, die Professionalität erfordern. Im Idealfalle sollte sie das Hilfspersonal nur anleiten, überwachen und anhalten, ihre Klienten, soweit das noch geht, zu motivieren, selbständig zu bleiben. Unter mehreren möglichen Hilfskräften kann Sie diejenigen auswählen, die ihren Klienten am besten liegen.

  

  

Weiter im Text

 

 

 



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