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Nicht verzagen sondern wagen - 4.3 - 4.8

 

4.3 Elektronische Lese-Sprechgeräte
   

Können Sie sich mit synthetischer Sprache anfreunden und einen gewissen Informationsbedarf darlegen, so lassen Sie sich von Ihrem Augenarzt ein elektronisches Lese-Sprechgerät verordnen und von Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bestätigen. Auch hier hilft RA Dr. Richter ( s. o. zu 2.2.1 ) Ihnen, einen Widerspruch zu begründen, wenn er ihn für aussichtsreich hält. Die Krankenkasse bewilligt Ihnen ein offenes oder geschlossenes System, je nachdem, ob Sie Ihnen schon einen Computer mit Sprachausgabe bewilligt hat oder nicht. Detaillierte Informationen über Lese-Sprechgeräte finden Sie unter www.incobs.de.

Was vorgelesen werden soll, Briefe, Beipackzettel von Medikamenten, Gebrauchsanleitungen, Rechnungen, Zeitschriften oder Bücher, legen Sie mit der Schrift nach unten auf eine Glasplatte. Von dort wird die Schrift in Daten und danach in synthetische Sprache umgewandelt. Haben Sie die erste Seite eines Buches oder einer Zeitschrift eingescannt, was das Gerät mit einem Signal bestätigt, so beginnt es Ihnen vorzulesen, während Sie die weiteren Seiten einscannen. Die Wiedergabe mit einer synthetischen Stimme ist zwar gewöhnungsbedürftig, dafür können Sie aber - von Handschrift abgesehen - so gut wie alles "lesen", was dem Sehenden zur Verfügung steht.

Die Bedienung dieser Geräte wird immer einfacher, die Erkennung der Schrift immer besser, und damit die Fehlerquote bei der Wiedergabe immer geringer. Gute Geräte können sogar Kontoauszüge lesen. Dazu gibt es "Masken", die, unter den Auszug gelegt, nur diejenigen Stellen freigeben, die für Sie von Interesse sind.

Ehe Sie sich für ein bestimmtes Gerät entscheiden, sollten Sie bei seiner Vorführung Schriftproben von allem zur Hand haben, was das Gerät vorlesen soll.

Beachten Sie jedoch, dass Sie mit einem Lese-Sprechgerät nicht selektiv lesen, also in einer Zeitschrift nicht von Artikel zu Artikel und innerhalb eines solchen nicht von Abschnitt zu Abschnitt springen können.

  

4.4 Normale Schrift schreiben
  

Zum Schreiben mit der Hand kaufen Sie beim Landeshilfsmittelzentrum ( s. u. zu 5 ) eine "Schreibschablone", das heißt eine Schwarzschrifttafel. Sie besteht aus einer Grund- und einer Deckplatte, die links miteinander verbunden sind. Aus der Deckplatte sind Zeilen ausgestanzt, in die Sie schreiben. Müssen Sie das Schreiben unterbrechen, so legen Sie den Kugelschreiber in die Zeile, in der Sie weiterschreiben wollen.

Beim LHZ gibt es auch Papier mit erhabenen (erhöhten) Linien zu kaufen, zwischen die Sie schreiben.

Ihr Testament können Sie jetzt allerdings nicht mehr handschriftlich errichten, weil das nur jemand kann, der zu lesen vermag, was er geschrieben hat. Dazu müssen Sie sich nunmehr an einen Notar wenden.

  

4.5 Ihre Unterschrift
  

Wollen Sie nur eine Unterschrift leisten, so am besten freihändig. Lassen Sie sich zeigen, wo zu unterschreiben ist. Suchen Sie sodann mit dem linken Daumen den unteren Blattrand, um möglichst waagerecht zu schreiben. Ist der Abstand dazu zu groß, und trauen Sie sich nicht zu, waagerecht nach rechts zu schreiben, so lassen Sie das Blatt über dem Schreibfeld waagerecht knicken oder ein Lineal oder einen Pappstreifen quer über das Blatt legen.

Beim Landeshilfsmittelzentrumgibt es jedoch auch Unterschriftschablonen aus Aluminium mit Schriftfeldlängen von 6 - 10 cm.

Ihre Unterschrift ist ebenso verbindlich, wie die eines Sehenden. Leisten Sie sie deshalb nur, wenn Sie das Schriftstück genau kennen.

Sollen Sie beim Abschluss von Kauf- oder anderen Verträgen "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) akzeptieren, so lassen Sie sich diese gleichfalls vorlesen oder bestehen darauf, dass für ihren Vertrag unverändert das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt.

  

4.6 Elektronisches Notiergerät
  

Merken können Sie sich auch etwas, indem Sie es auf ein Notiergerät sprechen. Am besten eignet sich dazu das Gerät Milestone 310, das Sie beim Landeshilfsmittelzentrum erhalten.

Fällt Ihnen ein, etwas erledigen zu müssen, so unterbrechen Sie Ihre Arbeit, um es sofort aufzusprechen. So können Sie nichts vergessen und sich andererseits wieder voll Ihrer Arbeit zuwenden. Ich unterbreche sogar die Gymnastik, das Ankleiden oder das Essen, um etwas zu notieren.

   

4.7 Zum Umgang mit Behörden
  

Wollen diese etwas von Ihnen oder umgekehrt Sie von ihnen, so erledigen Sie das, soweit eben möglich, telefonisch oder per E-Mail. Wo nötig, bitten Sie unter Hinweis auf Ihre Blindheit darum, Antragsformulare für Sie möglichst weitgehend auszufüllen und Ihnen lediglich zur Unterschrift zu senden. So brauchen Sie nur selten noch ein Amt aufzusuchen.

  

4.8 Bankgeschäfte, Kontoauszüge und eingehende Post
  

Für Ihre Bankgeschäfte brauchen Sie, soweit Sie sie trotz besonderer Verabredung mit Ihrem Geldinstitut nicht telefonisch, online oder am Schalter erledigen, eine Assistentin. Wie Sie eine solche finden, hören Sie unten zu 4.9.1. Machen Sie es sich möglichst einfach, indem Sie Ihren Gläubigern, die dies wünschen, Einzugsermächtigungen erteilen. Lässt jemand zu viel abbuchen, so können Sie noch bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Beginn des nächsten Quartals von Ihrer Bank verlangen, Ihnen den Mehrbetrag wieder gutzuschreiben.

Legt jemand seiner Rechnung keinen Überweisungsträger bei, so bitten Sie ihn, um sich die Anweisung zu vereinfachen, das künftig zu tun.

Kontoauszüge werden Sie nicht jeder Assistentin geben wollen, sondern nur Ihrer Vertrauensperson. Ist diese für lange Zeit abwesend, so schicken Sie ihr spätestens in der fünften Woche des nächsten Quartals die Auszüge, um etwaigen Fehlbuchungen widersprechen zu können, oder bitten das Bankpersonal, Ihnen Ihre Kontoauszüge vorzulesen. Fragen Sie in diesem Falle außerdem gelegentlich Ihr Geldinstitut telefonisch nach dem Kontostand, um Ihr Konto nicht zu überziehen. Fremde Hilfe brauchen Sie dann nur noch zum Ausfüllen von Überweisungsträgern.

Fragen sie Ihre Assistentin, wenn diese nicht Ihre Vertrauensperson ist, stets zunächst nach dem Absender von Briefen, um die vertraulichen herauszufiltern. Diese legen Sie für Ihre Vertrauensperson zurück. Notfalls schicken Sie sie ihr zum Vorlesen am Telefon.


  
      

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