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Nicht verzagen sondern wagen - 6.3

 

6.3. Hausgenossen möglichst professionell pflegen
  

Bei der Formulierung dieses Abschnitts gehe ich davon aus, dass Sie allein mit dem Pflegebedürftigen leben. Ist dem nicht so, dann gelten meine Ausführungen für alle, die an der Pflege beteiligt sind.

Mit "Pflege" meine ich die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne von § 14 Absatz 4 Nr. 1 bis 3, bzw. Nr. 4 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI), die von der Behandlungspflege nach dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) getrennt abgerechnet wird.

Wird Ihr Hausgenosse pflegebedürftig, so beantrage er, wie Sie selbst es getan haben werden ( s. o. zu 2.3 ), zunächst einen Schwerbehindertenausweis. Ihn braucht er schon wegen des Steuerfreibetrages, der ihm daraufhin zusteht. Welche weiteren Vergünstigungen er ihm gewährt, hängt vom "Grad der Behinderung" (GdB) ab.

Von nun an notieren Sie sich alles, was Sie für ihn tun und wieviel Zeit Sie dafür brauchen, auf einer Schwarzschrifttafel ( s.o. zu 4.4 ), auf einem Kassettenrecorder oder einem elektronischen Notiergerät ( s. o. zu 4.6 ) und lassen es nachher durch einen Sehenden zusammenhängend aufschreiben. Bei manchen Pflegekassen gibt es dafür ein Pflegetagebuch.

Bei einem Zeitaufwand von 10,5 Wochenstunden hat Ihr Hausgenosse Anspruch auf Pflegeleistungen nach Stufe I, bei einem solchen von 21 Wochenstunden nach Pflegestufe II und bei einem solchen von 35 Wochenstunden nach Pflegestufe III.

In Pflegestufe I müssen 5,25 Stunden auf die "hauswirtschaftliche Versorgung" entfallen, in Pflegestufe II und III jeweils 7 Stunden, der Rest dagegen auf die “Grundpflege“. Es kommt also nicht nur auf die Gesamtzeit, sondern auch auf die Einzelzeiten für hauswirtschaftliche Versorgung und Grundpflege an. Den Zeitaufwand für Kochen und Reinigungsarbeiten dürfen Sie auch ansetzen, wenn Ihr Hausgenosse selbst sich vorher nicht daran beteiligt hat oder Sie Essen auf Rädern, Tiefkühl-Frischmenüs oder Fertigmenüs beziehen.

Sobald Ihr Zeitaufwand es rechtfertig, beantragt Ihr Hausgenosse Pflegeleistungen. Diese werden ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt. Es wird Ihn dann ein Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) besuchen, um die Richtigkeit Ihrer Angaben zu prüfen. Seien Sie bei der Befragung zugegen, um zu widersprechen, wenn Ihr Hausgenosse - wie das häufig geschieht - seinen Bedarf bagatellisiert. Machen Sie ihn zwar nicht pflegebedürftiger, als er ist, aber sorgen andererseits dafür, dass sein Bedarf richtig festgestellt wird. Er sollte nicht zeigen, was er noch kann, sondern was er nicht mehr kann.

Lehnt die Pflegekasse die Gewährung von Pflegeleistungen ab oder stuft Ihren Hausgenossen niedriger ein, als Sie das erwartet hatten, so lege er vorsorglich Widerspruch ein und bitte die Pflegekasse um eine Kopie des Gutachtens, um ihn begründen zu können oder durch RA Dr. Richter ( s. o. zu 2.2.1 ) begründen zu lassen.

Bei den Pflegeleistungen wird unterschieden zwischen Pflegegeld und Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Sie betragen

- in Pflegestufestufe I

- 225,00 bzw. 440,00 Euro,

- 235,00 bzw. 450,00 Euro 2012,

- in Pflegestufe II

- 430,00 bzw. 1040,00 Euro,

- 440,00 bzw. 1100,00 Euro ab 2012,

- in Pflegestufe III

- 685,00 bzw. 1510,00 Euro,

- 700,00 bzw. 1550,00 Euro ab 2012

Für besondere Härtefälle erhöht sich die Zahlung für Sachleistungen auf 1.918,00 Euro.

Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich auch kombinieren, indem etwa zur "Großen Toilette" ein Pflegedienst kommt, während Sie im Übrigen selbst pflegen. Suchen Sie von vorne herein einen Pflegedienst, der auch des Nachts kommt, für den Fall, dass Ihr Hausgenosse eines Tages Harn- oder gar Stuhlinkontinent wird.

Besonderheiten gelten, wenn Ihr Hausgenosse ständig in ein Pflegeheim möchte oder gar muss. Sie sind hier aber ohne Belang bis auf den Hinweis, dass Ihr Hausgenosse Anspruch auf die Bezahlung von Kurzzeitpflege hat, wenn Sie Urlaub machen wollen oder erkranken (s. weiter unten).

Fraglich ist, ob die finanzielle Schlechterstellung von Pflegebedürftigen, die Geldleistungen beziehen, statt einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, mit der UN-Behindertenrechtskonvention in Einklang steht (vgl. Degener, Zeitschrift für Behindertenrecht 2009, S.44 unter 5.). Wer vor einem Sozialgericht den Unterschiedsbetrag zwischen Geld- und Sachleistungen einzuklagen sollte, verständige mich bitte davon.

Steigt Ihr Zeitaufwand erheblich an, so notieren Sie ihn sich erneut und lassen Ihren Hausgenossen zu gegebener Zeit seine Höherstufung beantragen.

Pflegeleistungen decken nur einen Teil des Pflegebedarfs. Für den Rest muss Ihr Hausgenosse selbst aufkommen, sofern Sie ihn nicht ehrenamtlich pflegen. Kann Ihr Hausgenosse die zusätzlichen Kosten nicht selbst tragen, kann aber nach Vermögen und Einkommen Sozialhilfe in Anspruch nehmen, so kann er "Hilfe zur Pflege" nach § 61 SGB XII beantragen. Das gilt ebenso, wenn er zwar schon teilweise pflegebedürftig ist, aber überhaupt noch keine Pflegeleistungen erhält, also, wie es inoffiziell heißt, der Pflegestufe 0 angehört.

Ist abzusehen, dass Ihr Hausgenosse nicht mehr allein aufstehen und sich auch sonst nicht mehr allein pflegen kann, so fragen Sie gleichfalls Ihre Pflegekasse, wo Sie in einem Kursus gesundheitsschonende Pflegetechniken erlernen können. Lassen Sie Ihrem Hausgenossen außerdem einen "höhenverstellbaren Lattenrost" verordnen. Er wird an Stelle des Sprungfederrahmens in das Bett gestellt. Sie können ihn nach Bedarf Ihres Hausgenossen beim Aufstehen und Hinlegen oder nach Bedarf der Krangymnastin oder Masseurin insgesamt höher oder niedriger stellen sowie die einzelnen Teile verstellen, insbesondere das Kopfteil heben, falls Ihr Hausgenosse zum Trinken und Essen nicht aufstehen kann. Lassen Sie ihm in diesem Falle auch einen Pflegebetttisch, einen Beistelltisch oder einen Bett-Tisch (ein Tablett mit Füßchen) verordnen je nachdem, womit Ihr Hausgenosse am besten zurecht kommt. Scheuen Sie sich außerdem nicht, ihn zu bitten, nunmehr aus einer Schnabeltasse zu trinken: er schließt mit einem Zeigefinger das Loch, durch welches Luft nachströmt, so dass er die Tasse in demjenigen Winkel zu seinem Munde bringen kann, in dem er trinken möchte und gibt dann den Luftstrom Schluck für Schluck frei, bis er genug getrunken hat. Fällt es Ihrem Hausgenossen schwer, das Trinkgefäß an den Mund zu führen, so halten Sie es ihm oder stellen es so hoch, dass er mit einem Strohhalm daraus trinken kann. Kann Ihr Hausgenosse nicht mehr allein aufstehen, oder fällt es ihm jedenfalls schwer, so besorgen Sie ihm als Mann eine "Urinflasche" und als Frau ein "Urinschiffchen".

Hat Ihr Hausgenosse Mühe, allein zu gehen, so lassen Sie ihm einen Rollator verordnen; kann er überhaupt nicht mehr gehen, dann einen Rollstuhl und einen Toilettenstuhl. Lassen Sie sich letzterenfalls von einer Pflegefachkraft zeigen, wie Sie Ihrem Hausgenosse unter Schonung Ihres Rückens helfen, in den Rollstuhl und auf den Toilettenstuhl zu gelangen und wieder zurück ins Bett.

Alle diese und noch viele andere Pflegehilfsmittel liefert Ihnen ein Sanitätshaus im Rahmen eines mit Ihrer Pflegekasse geschlossenen Vertrages. Am besten suchen Sie mit einer umsichtigen Begleitung in einem Sanitätshaus alles aus, was Ihrem Hausgenossen helfen könnte. Manche Pflegehilfsmittel kaufen Sie, während Sie andere nur mieten.

Der übliche Rollator ist sehr robust, weil er auch auf der Strasse verwendet wird. Er geht nicht durch alle Türen und lässt sich nicht in jedem Bad wenden. Es gibt auch einen zierlicheren und darum wendigeren Rollator aus Buchenholz, dessen Kosten Sie jedoch nicht ersetzt bekommen. Es kann sich empfehlen, für die Wohnung einen aus Buchenholz zu kaufen und den für die Strasse unten im Treppenhaus abzustellen.

Ist Ihr Hausgenosse sturzgefährdet, so lassen Sie sich auch zeigen, wie Sie ihn unter Schonung Ihres Rückens aufheben, wenn Sie stark genug dazu sind. Lassen Sie außerdem nach Verordnung durch den Hausarzt einen Hausnotruf installieren und verlassen das Haus erst, wenn Ihr Hausgenosse den Signalgeber um den Hals trägt. So kann er, wenn nötig, die Rettungsleitstelle rufen. Ebenso können Sie es selbst, wenn Sie nicht stark genug sind, ihm allein aufzuhelfen.

Liegt Ihr Hausgenosse unbeweglich zu Bett, so können überall dort, wo er keine Fettpolster hat, Druckgeschwüre - Dekubitusgeschwüre - entstehen. Sie lassen sich nur schwer behandeln. Dazu müssen Sie Ihren Hausgenossen öfter umlagern. Wie dies geschieht und wie oft es nötig ist, lassen Sie sich wiederum von einer Pflegefachkraft zeigen und sagen. Es hängt von der Empfindlichkeit seiner Haut ab.

Lassen Sie ihm außerdem vom Hausarzt eine Antidekubitusmatratze verordnen, sind bereits Druckgeschwüre entstanden, eine solche mit Luftkammern (Wechseldrucksystem). Diese Luftkammern werden durch einen Motor automatisch abwechselnd befüllt und wieder entleert, sodass die Matratze, wenn auch nur unmerklich, laufend ihre Oberfläche verändert.

Kann jemand zwar noch aufstehen, tut dies aber im allgemeinen nicht mehr und bevorzugt eine bestimmte Lage, so sollte er wenigstens vorsorglich seine Haut an allen Stellen die fest aufliegen, wie Steißbein, Fersen, dem Ellbogen und Hüftknochen mit einer 10%-igen Urea-Lotion behandeln. Lassen Sie gelegentlich jemanden nachsehen, ob sich nicht trotzdem rote Stellen bilden.

Lassen Sie den Rücken, die Hüften und die Fersen Ihres Hausgenossen fotografieren, ehe er eine Kurzzeitpflege aufsucht, um, wenn sich dort ein Dekubitusgeschwür gebildet hat, wegen Verletzung des “Nationalen Standards zur Dekubitusprophylaxe in der Pflege”, ein Schmerzensgeld verlangen zu können. Verfahren Sie ebenso, wenn Ihr Hausgenosse ins Krankenhaus muss. Lassen Sie dort gelegentlich kontrollieren, ob Hautstellen gerötet sind oder sich gar schon Geschwüre gebildet haben, und veranlassen gegebenenfalls seine Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn Beschwerden nicht helfen. All diese Möglichkeiten entheben Ihren Hausgenossen, der seine Interessen noch selbst wahrnehmen kann, nicht, auch seinerseits allmorgendlich an das Einreiben von Fersen, Steißbeingegend und Ellenbogen zu erinnern.

Liegt Ihr Hausgenosse häufig oder gar ständig zu Bett, so verliert er schnell an Körperkraft und droht steif zu werden. Lassen Sie ihm deshalb Krankengymnastik und Massage verordnen mit der Zusatzverordnung, dass beides zu Hause zu geschehen habe.

Lassen Sie ihm in diesem Falle auch BronchoVaxom® verordnen.

Leidet Ihr Hausgenosse (oder leiden Sie selbst) an einer chronischen Wunde, so lassen Sie diese im Rahmen der Behandlungspflege auf Grund einer Verordnung des Hausarztes von einer Pflegefachkraft versorgen.

Kann Ihr Hausgenosse nicht mehr genug trinken, so lässt er sich nach Beratung mit seinem Hausarzt eine PEG (Magensonde) legen, was minimal invasiv geschieht. Sie führen dann warmes Wasser über ein "Schwerkraftsystem", einen hohen Ständer, aus einem Plastikbeutel durch einen dünnen Schlauch, dessen Endstück Sie in den Sondeneingang drehen, ein. Lassen Sie dann auf Grund einer Verordnung durch den Hausarzt durch eine Pflegefachkraft um den Sondeneingang aus der Bauchdecke zweimal wöchentlich eine neue Schlitzkompresse legen und ihn vorher mit einem Desinfektionsmittel und eventuell einer entzündungshemmenden Salbe behandeln.

Zählen Sie, wie viele große Tassen Sie in den Beutel füllen müssten, damit Ihr Hausgenosse die nötige Wassermenge erhält, gießen aber das Wasser zunächst in ein Maß oder eine Kaffeekanne und erst von dort in den Beutel, um diesen am Gestell hängen lassen zu können.

Öffnen Sie den Schieber am Schlauch nicht von vornherein ganz, sondern probieren durch allmählich weiteres Öffnen, wie schnell das Wasser laufen darf, ohne dass Ihrem Hausgenossen übel wird. Lässt das Ventil eine solche Regulierung nur schlecht zu, so hilft gegen die Übelkeit die Einnahme von Tabletten, wie etwa Paspertin.

Aus dem Plastikbeutel lösen sich gelegentlich feine winzige Teilchen, die den Schlauch oder den Sondeneingang verstopfen. Um vor Überraschungen geschützt zu sein, nehmen Sie nach der Befestigung des gehobenen Beutels das Schlauchende in den Mund , öffnen das Schlauchventil und saugen bis Wasser kommt, schließen das Ventil wieder, drehen den Schlauch in den Sondeneingang, öffnen das Ventil an ihm und erneut das Schlauchventil. Fließt kein Wasser, so ist der Sondeneingang verstopft. Schließen Sie beide Ventile, drehen den Schlauch heraus und spritzen den Sondeneingang mit Coca-Cola frei, das sich erfahrungsgemäß besser eignet als Wasser.

Dazu brauchen Sie eine Spritze und einen Adapter, der sich einerseits in die Spritze und andererseits in den Sondeneingang drehen lässt. Haben Sie die Spritze eingedreht, so öffnen Sie das Eingangsventil und spritzen. Verbinden Sie danach den Beutel wieder mit der Sonde. Fließt nach wie vor kein Wasser, so spritzen Sie den Sondeneingang erneut frei und wechseln den Beutel. Haben Sie zu diesem Zweck stets Reservebeutel im Haus.

Konnte der Beutel leerlaufen, wie das glücklicherweise die Regel ist, wenn Sie vorher Wasser angesaugt haben, so heben Sie den Schlauch hoch, damit auch das Wasser aus der Schlinge noch in den Magen läuft, schließen das Eingangsventil, drehen den Schlauch heraus, nehmen ihn zum Aussaugen der letzten Tropfen wiederum in den Mund und schließen das Schlauchventil.

Ist Ihr Hausgenosse verschleimt und sollte deshalb nach Ansicht seines Hausarztes einen Husten-Löser nehmen, so lösen Sie diese Brausetablette zunächst in einer Tasse warmen Wassers auf und gießen sie zur anderen Flüssigkeit.

Kann Ihr Hausgenosse nicht mehr essen, so lesen Sie die Ausführungen unten zu 6.4.

Muss Ihr Hausgenosse Kompressionsstrümpfe tragen, hat aber Wasser nur in den Füßen, so achten Sie darauf, dass ihm entgegen den Gepflogenheiten Strümpfe angemessen werden, die 6 cm unterhalb der Kniekehle enden. Das erleichert es ihm, die Strümpfe, wenn Sie sie nicht selbst wechseln können, ununterbrochen mehrere Tage lang zu tragen, bis jemand kommt, der/die das kann.

Bitten Sie Ihren Hausarzt, Ihren Hausgenossen und Sie selbst gegen Grippe zu impfen, sobald er im September den neuen Impfstoff hat.

Um sich auch außerhalb der Rufweite Ihres Hausgenossen aufhalten zu können, stellen Sie in seinem Zimmer ein Babyphone auf, das über Funk arbeitet, und den Empfänger dort, wo sie ihn dann am besten hören. Am wenigsten störanfällig sind digitale Geräte nach DECT-Standard, die Sie über Online-Shops vielfach günstiger als im normalen Handel kaufen können.

Ist Ihr Hausgenosse harninkontinent, so lassen Sie ihm vom Hausarzt Slips verordnen, die den Harn aufsaugen. Ziehen Sie ihm neue an, indem Ihr Hausgenosse zunächst auf der Bettkante sitzt, Sie neben ihm auf dem Teppich knien, seine Füße hineinsetzen, sie beide dann aufstehen, wenn er es noch kann und Sie den Slip hochziehen. Kann er nicht mehr aufstehen, so lassen Sie sich von einer Pflegefachkraft zeigen, wie Sie den Slip wechseln. Sammeln Sie gebrauchte Slips in einem Eimer mit gut schließendem Deckel, um sie später zu entsorgen.

Ist Ihr Hausgenosse auch stuhlinkontinent, so verwenden Sie nicht mehr Slips, sondern spezielle Inkontinenz-Einmalwindeln und legen eine "Wegwerf--Unterlage" in der Größe 90 x 60 cm unter. Lassen Sie Ihrem Hausgenossen alle diese Pflegemittel von seinem Hausarzt verordnen. Kann Ihr Hausgenosse den Slip nicht mehr selbst wechseln und sich nicht mehr selbst säubern, so suchen Sie einen Pflegedienst, der so häufig kommt wie es nötig ist, bedenken dabei allerdings die Kosten. Gegenwärtig kostet eine dreimalige Pflege täglich für 30 Tage etwa 2260,00 Euro, während Ihr Hausgenosse nur 1510,00 Euro für Sachleistungen erstattet bekommt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann Ihr Hausgenosse "Hilfe zur Pflege" nach § 61, des SGB XII beantragen.

Fragen Sie den Pflegedienst immer wieder einmal nach geröteten Stellen. Geben Sie dem ambulanten Dienst, wenn er auch des Nachts oder sehr frühen am Morgen kommen muss, einen Wohnungsschlüssel, so dass Sie möglichst durchschlafen können. Sie sind schon am Tage genug gefordert.
  

"Jemandem zu helfen, bedeutet nicht, sich selbst zu überforden"
- westafrik. Lebensweisheit -
  

Kann ihr Hausgenosse Tabletten nicht mehr allein einnehmen, so halten Sie sie in der Hand, die hinter seinem Kopf liegt, um seine Bewegung zu spüren und zugleich zu wissen, wo sich sein Mund befindet, während Sie ihm mit der anderen Hand Tablette für Tablette in den Mund stecken, wobei er selbst nach Möglichkeit das Trinkgefäß hält und zum Munde führt. Kann er auch das nicht mehr, so reichen Sie ihm zwischendurch jeweils auch das Trinkgefäß, aus dem er nach Möglichkeit mit einem Strohhalm trinkt. Wie Sie die Tabletten jeweils in Wochenboxen einsortieren oder einsortieren lassen, finden Sie im Anhang "Hinweise zur Unterscheidung von und zum Umgang mit Medikamenten und Nahrungsergänzungsmitteln”.

Sind sie aus irgend einem Grunde, auch um Urlaub zu machen, an der Pflege verhindert, können aber andere die Pflege in der Wohnung übernehmen, so hat Ihr Hausgenosse für 28 Tage je Kalenderjahr Anspruch auf "Verhinderungspflege" in Höhe von 1510,00 € = 53,93 € pro Tag, ab 1. Januar 2012 auf 1550,00 € = 55,36 € pro Tag. Wer ihn pflegt und im selben Hause wohnt, kann das Babyphone bei sich aufstellen und Ihr schnurloses Telefon mitnehmen. Sind Sie infolge einer Krisensituation wie etwa einer Krankheit verhindert, so kann sich Ihr Hausgenosse für 28 Tage je Kalenderjahr zur "Kurzzeitpflege" in eine vollstationäre Einrichtung begeben. In diesem Falle stehen Ihrem Hausgenossen also bei geschickter Organisation für insgesamt 56 Tage 3020,00 € zur Verfügung, ab 2012 3100,00 €. Wegen der Einzelheiten fragen Sie Ihre Pflegeversicherung.

Nimmt Ihr Hausgenosse Kurzzeitpflege in Anspruch, so lassen Sie vorher seinen Rücken, seine Hüften, seine Fersen und seine Ellenbogen fotografieren! Suchen Sie im Voraus für Ihn das dafür am besten qualifizierte Heim in Ihrer Nähe, auf Grund der von den Heimen veröffentlichten Qualitätsberichte.

Die Pflegeversicherung bezuschusst auch vom MDK für erforderlich gehaltene Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen wie etwas die Umgestaltung des Bades oder den Einbau eines Treppenlifts ( § 40 Absatz 4 des Pflegeversicherungsgesetzes ). Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Allgemeinen verpflichtet, seine Anbringung zu dulden. Hat Ihr Hausgenosse Anspruch auf Sozialhilfe, so kann er versuchen, die Übernahme der übrigen Kosten durch das Sozialamt zu erreichen. Außerdem könnten der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft staatliche Zuschüsse beantragen, um das Haus barrierefrei zu machen. Fragen Sie Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung danach.

Ist Ihr Hausgenosse so schwer krank, dass Sie mit seinem Ableben rechnen müssen, so schalten Sie zu Ihrer Entlastung einen Hospizdienst ein. Den für Sie nächsten finden Sie unter www.wegweiser-hospiz-und-palliativmedizin.de. Tun Sie das auch am Ende Ihres eigenen Lebens, zumal wenn Sie allein sind. Leidet Ihr Hausgenosse oder Sie selbst unter Schmerzen, so hat er, bzw. haben Sie gegen die Krankenkasse Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).

Weiteren Rat finden Sie in der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen unter www.pflege-charta.de, für Blinde und Sehbehinderte erhältlich auf Daisy-CD beim Deutschen Zentrum für Altersfragen (Tel. 030/ 26074090).


  


     

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