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Wohnstiftratgeber 4. - 6.

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4.2 Training in lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF)          4.3 Low-Vision-Beratung
5. Was Sie schon ohne Training können         6. Nachteilsausgleiche
   


  
4. Trainingsangebote

4.1 Training in Orientierung und Mobilität (O&M)
  

Lassen Sie sich von Ihrem Augenarzt, wenn Sie noch rüstig genug sind, allein zu gehen, einen zusammenlegbaren und einen starren weißen Langstock sowie Training in O&M verordnen. In ihm lernen Sie, wie Sie mit dem Langstock unter Ausnutzung aller Informationen, die Ihre anderen Sinne Ihnen vermitteln können, im Haus und draußen gefahrlos gehen können.
   

Suchen Sie dann unter www.rehalehrer.de eine Lehrerin für Orientierung und Mobilität. Sie besucht Sie zunächst, um Ihre Bedürfnisse und Wünsche kennenzulernen, und schreibt für Sie den Antrag an die Krankenkasse. Bewilligt diese nicht so viele Stunden, wie die Lehrerin für erforderlich hält, so legen Sie vorsorglich Widerspruch ein und sagen, Sie warteten mit der Begründung, bis Sie sähen, ob die bewilligte Zeit ausgereicht habe oder Sie mehr brauchten. Lassen Sie letzterenfalls Ihren Widerspruch durch RA Dr. Richter ( s. o. zu 1 ) begründen.
   

Die Lehrerin verhilft Ihnen zu den Langstöcken und übt mit Ihnen die erforderlichen Techniken. Schließlich sucht sie zu Örtlichkeiten, die Sie noch allein aufsuchen möchten, wie etwa Kirche und Arzt, den für Sie ungefährlichsten Weg und geht ihn so oft mit Ihnen, bis Sie ihn sich eingeprägt haben.

  

4.2 Training in lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF)
  

Viele Handgriffe, die Ihnen vertraut waren, können Sie nach wie vor ausführen, und zwar dann, wenn Sie allmählich vollständig erblindet sind. Aber es kann Verrichtungen geben, die Ihnen nicht mehr ohne weiteres von der Hand gehen. Sie dennoch wieder selbständig auszuführen, zeigt Ihnen eine Lehrerin für lebenspraktische Fähigkeiten. Auch dafür brauchen Sie eine Verordnung Ihres Augenarztes. Die Lehrerin finden Sie gleichfalls unter www.rehalehrer.de.
  

Einen gesetzlichen Anspruch auf dieses Training gibt es bisher allerdings nicht, sondern lediglich eine Empfehlung der Bundesverbände der Krankenkassen - ausgenommen desjenigen der allgemeinen Ortskrankenkassen -, Blinden ein medizinisches Basistraining von 20 Stunden und Sehbehinderten ein solches von 10 Stunden zu bewilligen.
  

Es gibt Krankenkassen, die dieser Empfehlung nicht folgen, während es andererseits allgemeine Ortskrankenkassen gibt, die ein Training gewähren. Beantragen Sie es darum auch als AOK-Mitglied. Sind Sie beihilfeberechtigt, so weisen sie bei der Antragstellung auf diese Empfehlung hin. Allerdings übernehmen die Krankenkassen nicht die Fahrtkosten der Lehrerin und folgen auch oft ihren Vergütungsvorstellungen nicht.
   

Ist das Training bewilligt, so überlegen Sie mit der Lehrerin, wie Sie die Zeit am besten nutzen. So können Sie lernen, wie sie
  

Wird Ihnen kein Training gewährt oder reicht die Trainingszeit nicht aus und erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, so stellen Sie auch beim Sozialamt einen Antrag.

  

4.3 Low-Vision-Beratung
  

Beide Gruppen von Lehrerinnen helfen Ihnen als "Low-Vision-Beraterinnen", auch, Ihr verbliebenes Sehvermögen unter Verwendung von Sehhilfen optimal zu nutzen. Dazu verweise ich auf die Hinweise zur optimalen Nutzung des Sehvermögens durch Sehbehinderte Nr. 3, in meinem Ratgeber für erfolgreiches Altern.

 

Auf der Seite der Blista finden Sie zusätzlich die bisher von der Deutschen Blindenstudienanstalt ausgebildeten " Spezialistinnen für vergrößernde Sehhilfen und Low Vision-Beratung ".

  

5. Was Sie schon ohne Training können
  

Vor offenstehenden Fenstern, Zimmer- und Schranktüren schützen Sie sich, indem Sie den angewinkelten Arm entweder in Brust- oder Kopfhöhe halten, je nachdem, wo die größere Gefahr besteht. Vor Tischen, Stühlen und niedrigen Möbelstücken schützen Sie sich, indem Sie Ihren Arm vor Ihrem Körper schräg nach unten halten. Ebenso verfahren Sie, wenn Sie einen Tisch oder ein Möbelstück als "Leitlinie" suchen, um daran entlang zu gehen. Nur um Ihre Schienbeine vor niedrigen Tischen zu schützen, reicht diese Technik nicht aus. Kommen Sie ihnen darum nicht zu nahe.
  

Müssen Sie sich bücken, so sichern Sie sich davor, mit dem Kopf irgendwo anzustoßen. Am besten gehen Sie zunächst senkrecht in die Hocke. Fällt Ihnen das schon etwas schwer, so stützen Sie sich dabei auf einen Stuhl oder ein anderes Möbelstück.
   

Ist Ihnen etwas zu Boden gefallen, so hören Sie zunächst dem Geräusch nach, das dadurch entstanden ist. Vielleicht wissen Sie dann schon, in welcher Richtung Sie suchen müssen. Am besten knien Sie sich zunächst hin, beugen sich mit abgestützten Händen vorsichtig weit vor und tasten systematisch mit den flach aufliegenden Händen den Boden ab. Hilft das nicht, so legen Sie Ihren Stock auf den Boden und ziehen mit ihm große Kreise oder schieben ihn mit beiden Händen quer vor sich her, je nachdem, wie der Raum beschaffen ist. Könnten Sie dabei mit dem Kopf unter einen Tisch geraten, so prüfen Sie das, ehe sie sich aufrichten.
   

Ist Ihnen etwas hingefallen, das Sie zertreten könnten, wie etwa eine Tablette, so ziehen Sie die Schuhe aus und tasten den Boden systematisch mit den Füßen ab.
  

Suchen Sie auf einem Tisch etwas, von dem Sie nicht wissen, wo es liegt, so schieben Sie, um nichts herunterzuwerfen oder umzustoßen, beide Hände zunächst nahe der Vorderkante aufeinander zu und gehen, wenn das erfolglos war, allmählich weiter nach hinten.
  

Haben Sie einen kleinen Gegenstand, wie etwa nur eine Tablette, auf Tisch oder Schrank gelegt, so suchen Sie nicht mit den Fingerspitzen, sondern mit der flach aufliegenden Hand.
  

Kleine Gegenstände können Sie übrigens, statt sie aus der Hand zu legen und dann wieder suchen zu müssen, vorübergehend mit den Lippen festhalten, größere Gegenstände zwischen Kinn und Brust.

  

6. Nachteilsausgleiche
  

Sehbehinderte und erst recht blinde Menschen erhalten steuerliche und soziale Nachteilsausgleiche.
 

Nach dem Gesetz gelten Personen

  • als "blind", deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschädigung gleich zuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen;
     

  • als "hochgradig sehbehindert", deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein zwanzigstel beträgt, und
      

  • als "wesentlich sehbehindert", deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als drei zehntel beträgt.
     

Der Augenarzt stellt den jeweiligen Grad des Sehverlustes aufgrund der Versorgungsmedizin-Verordnung, fest, die auch etwaige Einschränkungen des Gesichtsfeldes berücksichtigt.
  

Danach kann auch schon als "blind" gelten, wer einerseits noch lesen oder andererseits noch allein als Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmen kann.
 

Im Schwerbehindertenausweis wird bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung ein GdB von 100, bei wesentlicher Sehbehinderung ein solcher von 70 eingetragen. Eine Sehbehinderung wird auch dann noch berücksichtigt, wenn der Antragsteller mehr als 30% sieht, aber unter anderen Behinderungen leidet.
   

Weitere Einzelheiten über Sehbehinderung finden Sie in der vom DBSV (Tel.: 06421 / 94888-0, E-Mail: info@dbsv.org ) herausgegeben Schrift "Ich sehe so, wie du nicht siehst".
  

Auf Grund Ihres Schwerbehindertenausweises erhalten sie gewisse Nachteilsausgleiche. Welche dies im Einzelnen sind, ergibt sich aus dem ihm beigefügten Merkblatt. Den Ausweis beantragen Sie beim Versorgungsamt. Dazu benötigen Sie gleichfalls ein ärztliches Attest.
  

Hat das Versorgungsamt einen GdB von weniger als 100 festgestellt und halten Sie dies für falsch, so hilft Ihnen gleichfalls RA Dr. Richter ( s. o. zu 1 ), Widerspruch einzulegen und notfalls Klage zu erheben.
  

Gelten Sie nach dem Gesetz als blind, so erhalten Sie zum Ausgleich der dadurch bedingten Mehraufwendungen aufgrund landesgesetzlicher Regelungen eine Zahlung, die als "Landesblindenhilfe", "Blindengeld" oder dergleichen bezeichnet wird. Die Zahlung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig und von Land zu Land verschieden hoch. Erreichen Sie nicht die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach SGB XII, so erhalten Sie außerdem eine "ergänzende Blindenhilfe" nach § 72 dieses Gesetzes. Den Antrag stellen Sie, wiederum unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses, bei dem zuständigen Sozialamt und legen, wenn Sie auch ergänzende Blindenhilfe erhalten möchten, dabei auch Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offen.
   

In Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es für Personen, die hochgradig sehbehindert sind, ein Landessehbehindertengeld.
  

Wegen weiterer Einzelheiten verweise ich auf die Schriftenreihe zum Blindenrecht auf der Webseite des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, und zwar für

  • Blindengeld, -hilfe: Teil III,
  • Steuerrecht: Teil XI, 
  • Parkerleichterungen: Teil XII, 

  • Unentgeltliche Beförderung, Platzreservierung: Teil XIII, 

  • Hilfeleistungen bei Flugreisen: Teil XIV,
    und

  • Blindensendung, Rundfunkgebühr, Telefon-Sozialtarif: Teil XV.
      

Zusätzlich können Sie bei der Gemeinschaft deutscher Blindenfreunde die Broschüre "Blinde im geltenden Recht", (G. Hennies) kostenlos als PDF-Dokument herunterladen oder als DAISY-CD bestellen (Tel.: 030-823 43 28, E-Mail: info@blindenfreunde.de ).
 

Vielleicht haben Sie neben dem eingangs erwähnten Anspruch auf "Blindenhilfe" einen solchen auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI, dem sog. Pflegeversicherungsgesetz.

   

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