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Die freiberuflich tätige Pflegefachkraft - Teil III

 

Sie können überdies:
  

a) dafür sorgen, dass der Klient, der eine Tagesstätte besucht, sicher dorthin und wieder nach Hause kommt;

b) ihn auch an den Mahlzeiten in ihrer Wohnung teilnehmen lassen und ihm dadurch Gemeinschaft vermitteln;

c) die Klientin, die früher selbst einen Haushalt geführt hat, schon an der Vorbereitung der Mahlzeiten, am Waschen, Aufhängen, Bügeln und Falten der Wäsche, insbesondere der eigenen, und evtl. an der Beschäftigung mit ihren Kindern teilnehmen lassen;

d) dem Klienten beim Telefonieren helfen;

e) ihn zu vielen Besorgungen mitnehmen, damit er auch auf diese Weise Gemeinschaft hat, sich an der frischen Luft bewegt und sich beim Kauf von Lebensmitteln an der Auswahl beteiligt;

f) nach Absprache zwischen dem Klienten und der Pflegefachkraft bestimmte Fernsehsendungen einstellen oder den Klienten bei gleichen Interessen dazu in ihre Wohnung holen.

26. Die Pflegefachkraft selbst kann ihre Dienste über ihre eigentliche Klientel hinaus auch anderen anbieten. So kann sie

a) sich zur Betreuerin auch anderer bestellen lassen und deren Budgetmanagement übernehmen;

b) Beweglichkeits-, Gleichgewichts-, Kraft-, Ausdauer-, Koordinierungs- und Gedächtnistraining anbieten, und zwar in Volkshochschulen, Einrichtungen der Altenhilfe und zu Hause;

c) Angehörigen von Menschen mit Schlaganfall oder Demenz schildern und zeigen, wie man sie am besten pflegt, und kann später den Erfahrungsaustausch unter diesen Angehörigen moderieren;

d) für Menschen, die demenzgefährdet oder bereits dement sind, die oben in Nr. 8 beschriebenen Dienste leisten;

e) nach Erlangen einer Qualifikation für geriatrische Pflege und Rehabilitation ambulanten Diensten und Altenheimen, die noch nicht über solche Kenntnisse verfügen, Rat und Hilfe anbieten.

27. Ist die Pflegefachkraft Migrantin, so kann sie das zu 26 b) erwähnte Training und die zu 26 c) erwähnten Dienste besonders vorteilhaft Migranten anbieten, deren Sprache sie spricht.

 

Mit solchen Sprachkenntnissen kann sie darüber hinaus:
 

ambulanten Diensten, Heimen, Ärzten, Krankenhäusern und Vormundschaftsgerichten als besonders sachverständige Dolmetscherin helfen;

Angehörigen solcher Migranten helfen, Pflegeleistungen und Leistungen der Sozialhilfe zu beantragen und das Budget der Betroffenen zu managen;

Pflegefachkräften, die selbst nicht über genügend Sprachkenntnisse verfügen, helfen, das Vertrauen ihrer Klienten zu erwerben, und sie über die Wertvorstellungen, die Gewohnheiten, Begrüßungs- und ähnliche Formen sowie über zu beachtende Tabus unterrichten.

Auf die vorstehend beschriebene Weise könnten freiberuflich tätige Pflegefachkräfte uns dem Traumziel näher bringen, dass jeder, der zuhause bleiben möchte, dies auch kann. Das wünschte der Autor sich für seinen eigenen Lebensabend und für alle pflegebedürftigen Menschen.

Wie die Qualität privater Pflege durch einen Pflegedienst und die Qualität der Heimpflege durch die Heimaufsicht, so sollte allerdings die Pflege ambulanter Dienste durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob eine einzelne Pflegefachkraft sie unter dem Dach einer Partnerschaftsgesellschaft oder ein auf andere Weise organisierter Dienst sie leistet. Hier sehe ich für den Gesetzgeber dringenden Handlungsbedarf.

Arbeitslose Pflegefachkräfte erhalten übrigens vom Arbeitsamt einen Existenzgründungszuschuss. Dessen Zusage gibt ihnen auch die Möglichkeit, einen Bankkredit zum Erwerb von Zusatzqualifikationen, eines Fahrzeugs usw. aufzunehmen.

Der Autor sieht weiteren Vorschlägen dankbar entgegen, um sie in seinen Beitrag einzuarbeiten.
 

Dr. Hans-Eugen Schulze
Tel.: 0721 / 862626
E-Mail: ma-ha-schulze@gmx.de      

  

  

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